Wer eine KI ans Telefon lässt, bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum: Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit September 2023, und der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat klargestellt, dass es auf KI-Anwendungen direkt anwendbar ist. Ab dem 2. August 2026 verlangt zudem die EU explizit, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einer KI interagieren. Dieser Beitrag sortiert, was für Schweizer KMU zwingend ist und was gute Praxis. Er ersetzt keine Rechtsberatung, aber er zeigt dir, welche Fragen du klären musst.
- Muss sich eine KI am Telefon als KI zu erkennen geben?
- Wann Gespräche aufgezeichnet und transkribiert werden dürfen
- Die DSG-Pflichten im Überblick: zwingend oder Best Practice
- Was die kommende Schweizer KI-Regulierung bringt
Muss sich eine KI am Telefon zu erkennen geben?
Ein eigenes «KI-Gesetz» mit Kennzeichnungspflicht kennt die Schweiz bis heute nicht. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) leitet die Antwort aber aus den Transparenzpflichten des Datenschutzgesetzes ab und formuliert sie deutlich: Wer mit intelligenten Sprachmodellen kommuniziert, hat das Recht zu erfahren, ob er mit einer Maschine spricht. Für die Praxis heisst das: Der Assistent stellt sich am Gesprächsanfang als das vor, was er ist.
Die EU geht denselben Weg mit Gesetzeskraft: Nach Artikel 50 der KI-Verordnung (AI Act) müssen KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so gebaut sein, dass die Betroffenen über die KI-Interaktion informiert werden. Diese Pflicht gilt ab dem 2. August 2026. Sie richtet sich in erster Linie an die Anbieter der Systeme, nicht an das KMU, das sie nutzt. Ob und wann Schweizer Betriebe ohne EU-Bezug davon erfasst werden, ist rechtlich nicht abschliessend geklärt. Praktisch spielt das kaum eine Rolle: Offenheit am Gesprächsanfang ist ohnehin der Standard, den Anrufer erwarten, und den ein seriöses Produkt eingebaut hat.
Aufzeichnen und transkribieren: nur mit Ansage
Beim Aufzeichnen von Telefongesprächen ist das Schweizer Strafrecht streng: Wer ein Gespräch ohne Einwilligung der Beteiligten aufnimmt, macht sich nach Artikel 179ter StGB strafbar. Es gibt zwar eine Ausnahme für den Geschäftsverkehr (Artikel 179quinquies StGB), sie ist aber eng: Sie deckt Anrufe, die Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben, und die Aufnahmen dürfen ausschliesslich zur Beweisführung verwertet werden.
Der EDÖB legt diese Ausnahme bewusst restriktiv aus: Gemeint sind Massengeschäfte wie ein Bestelltelefon. Bei Reklamationen oder längeren Beratungsgesprächen genügt die Ausnahme nicht, und wer Aufnahmen über Beweiszwecke hinaus nutzen will, etwa zur Qualitätssicherung oder eben für Transkripte und Zusammenfassungen, braucht eine vorgängige Information der Anrufer.
Für einen KI-Telefonassistenten, der Gespräche transkribiert und daraus Aufgaben erstellt, ist die Sache damit klar: Es braucht einen Hinweis zu Gesprächsbeginn. Wer nach einer klaren Ansage weiterspricht, willigt konkludent ein, das anerkennt auch das Datenschutzrecht als Rechtfertigung (Artikel 31 DSG). Eine wichtige Ausnahme bleibt: Geht es um besonders schützenswerte Daten, etwa Gesundheitsangaben in einer Praxis, verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Einwilligung.
Die DSG-Pflichten im Überblick
Das revidierte Datenschutzgesetz ist technologieneutral formuliert. Der EDÖB hat schon im November 2023 klargestellt, dass es damit auch KI-Anwendungen direkt erfasst. Für ein KMU, das einen KI-Telefonassistenten einsetzt, ergeben sich daraus konkrete Pflichten:
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Einordnung |
|---|---|---|
| Anrufende informieren (Ansage + Datenschutzerklärung) | Art. 19 DSG | Zwingend |
| Einwilligung für Aufzeichnung/Transkription (Hinweis, Weiterreden gilt) | Art. 179ter/quinquies StGB, Art. 31 DSG | Zwingend; bei sensiblen Daten ausdrücklich |
| Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) mit dem Anbieter | Art. 9 DSG | Zwingend |
| Auslandtransfer absichern (z.B. bei US-Diensten) | Art. 16/17 DSG | Zwingend bei Transfer ins Ausland |
| Datensicherheit und Privacy by Design | Art. 7/8 DSG | Zwingend |
| Speicherdauer und Löschkonzept | Art. 6 DSG | Zwingend; konkrete Fristen sind Praxissache |
| Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten | Art. 12 DSG, Art. 24 DSV | Unter 250 Mitarbeitenden meist befreit |
| Datenschutz-Folgenabschätzung | Art. 22 DSG | Nur bei hohem Risiko |
| Information über automatisierte Einzelentscheidung | Art. 21 DSG | Meist nicht einschlägig: der Assistent erfasst, er entscheidet nicht |
Und die Schweizer KI-Regulierung?
Der Bundesrat hat im Februar 2025 seinen Kurs festgelegt: Die KI-Konvention des Europarats wird ins Schweizer Recht übernommen, Gesetzesanpassungen sollen möglichst sektorbezogen erfolgen, und eine Vernehmlassungsvorlage ist bis Ende 2026 angekündigt, namentlich zu Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht.
Stand Juli 2026 ist kein neues KI-Gesetz in Kraft. Massgeblich bleibt das Datenschutzgesetz, und wer die Pflichten aus der Tabelle oben sauber umsetzt, ist auch für die kommende Regulierung gut aufgestellt.
Checkliste für deinen Betrieb
- Ansage einrichten: Der Assistent stellt sich als automatischer Telefondienst vor und weist auf die Aufzeichnung hin.
- Datenschutzerklärung ergänzen: Zweck, Anbieter und Speicherdauer der Anrufdaten aufführen.
- AVV mit dem Anbieter abschliessen und prüfen, wo die Daten liegen und ob Unterauftragnehmer im Ausland beigezogen werden.
- Speicherdauer festlegen: Transkripte und Aufnahmen löschen, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben.
- Intern regeln, wer auf Gesprächsdaten zugreifen darf.
- Eine menschliche Kontaktmöglichkeit behalten: Anrufer müssen jederzeit zu einem Menschen gelangen können, spätestens per Rückruf.
Wie CiaoSepp das umsetzt
Wir haben CiaoSepp von Anfang an auf diese Anforderungen ausgelegt: Sepp stellt sich am Gesprächsanfang als automatischer Telefondienst deines Betriebs vor, ein Auftragsverarbeitungsvertrag gehört zum Vertrag, und gehostet wird in der Schweiz. Die Details dazu findest du auf unserer Sicherheitsseite und im AVV, also dort, wo sie hingehören.
Zum Schluss der wichtige Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Übersicht mit Stand Juli 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall, besonders bei Gesundheitsdaten oder anderen sensiblen Bereichen, lohnt sich der Blick einer Fachperson.
Häufige Fragen
Muss ich Anrufer informieren, dass eine KI den Anruf entgegennimmt?
Faktisch ja. Der EDÖB leitet aus dem Datenschutzgesetz ab, dass Menschen erfahren dürfen, ob sie mit einer Maschine sprechen. In der EU wird diese Transparenz ab dem 2. August 2026 mit Artikel 50 des AI Act ausdrücklich Pflicht. Die sauberste Lösung ist eine klare Ansage am Gesprächsanfang.
Darf ein KI-Telefonassistent Gespräche aufzeichnen?
Ja, aber nur mit Information der Anrufer. Die Geschäftsverkehr-Ausnahme im Strafgesetzbuch (Art. 179quinquies StGB) ist eng und deckt Transkripte und Zusammenfassungen nicht ab. Es braucht einen Hinweis zu Gesprächsbeginn; wer danach weiterspricht, willigt ein. Bei besonders schützenswerten Daten ist eine ausdrückliche Einwilligung nötig.
Brauche ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?
Ja. Sobald ein Anbieter in deinem Auftrag Personendaten bearbeitet, verlangt Art. 9 DSG eine vertragliche Grundlage. Der AVV regelt auch, ob Unterauftragnehmer eingesetzt werden und wo die Daten liegen. Ein seriöser Anbieter stellt ihn dir aktiv zur Verfügung.
Quellen
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1 (Fedlex)
- Datenschutzverordnung (DSV), SR 235.11 (Fedlex)
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 179bis–179quinquies, SR 311.0 (Fedlex)
- EDÖB – Aufzeichnung von Gesprächen
- EDÖB – KI und Datenschutz (Stand 2025)
- Bundesrat – Medienmitteilung zur KI-Regulierung vom 12.02.2025
- Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), Art. 50 und 113 (EUR-Lex)


